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Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen Ausführung die Bestimmungen dieser Standardhaushaltsordnung gelten, deren Annahme in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehen ist. Hat jedoch die Kommission den Agenturen Aufgaben übertragen, bei denen operative Mittel für Gemeinschaftsprogramme verwendet werden, so bleiben diese Mittel im Gesamthaushaltsplan ausgewiesen und es gilt für sie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „die Haushaltsordnung“).
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer…
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Für alle Aspekte in Verbindung mit den Exekutivagenturen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen…
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt…
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Dienstbetriebs der Agentur gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Diese Verordnung enthält die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans (im Folgenden: „der Haushaltsplan“) der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.