Erwägungsgrund 2 32004R1653
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen Ausführung die Bestimmungen dieser Standardhaushaltsordnung gelten, deren Annahme in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehen ist. Hat jedoch die Kommission den Agenturen Aufgaben übertragen, bei denen operative Mittel für Gemeinschaftsprogramme verwendet werden, so bleiben diese Mittel im Gesamthaushaltsplan ausgewiesen und es gilt für sie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „die Haushaltsordnung“).