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Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden; diese Exekutivagenturen werden von der Kommission eingesetzt.
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 deckt der Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen ihre Verwaltungsausgaben für das betreffende Haushaltsjahr.
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer…
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Durchführung des Aktionsprogramms im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.