Erwägungsgrund 69 32024R2509
Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 des Rates fallen. Vom Fall der Eigenmittel abgesehen, sollten die bestehenden Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Erteilung von Einziehungsanordnungen, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, und — falls erforderlich — Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt wird, um für eine effiziente Einziehung von Einnahmen zu sorgen.