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Die fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz müssen bekräftigt werden.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur…
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der…
Die Mittel des EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt: a) Grundsatz der Einheit und Haushaltswahrheit; b) Grundsatz der Rechnungseinheit; c) Grundsatz…
Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.