Erwägungsgrund 37 32024R2509
In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen. Im Fall von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung wahren. In solchen Fällen steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern, wodurch die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung der Privatsphäre und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.