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Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 besteht die Möglichkeit, einen Wirkstoff einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen, wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Frist für die Einreichung des Bewertungsberichtsentwurfs bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
Sobald sich ein Bericht erstattender Mitgliedstaat im Klaren ist, dass er die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung des Entwurfs eines…
Es kann beschlossen werden, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Wirkstoff durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen, wenn a) im…
Für Wirkstoffe, zu denen bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Entwurf eines Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats bereits an…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für…
Im Sinne der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Kohärenz sollte ein detailliertes Verfahren für die Prüfung der Frage, ob ein Wirkstoff genehmigt werden kann,…
Stellt sich bei der erneuten Bewertung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung heraus, daß die Pflichten ungleich auf die Bericht erstattenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.