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Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht in der Lage sein wird, den Entwurf des Bewertungsberichts für den Wirkstoff Teflubenzuron innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzulegen. Das Vereinigte Königreich hat seine Bereitschaft erklärt, Bericht erstattender Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff zu werden. Dem neuen Bericht erstattenden Mitgliedstaat sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, einen Bewertungsbericht zu erstellen, so dass der Wirkstoff von Teil A nach Teil B von Anhang I verschoben werden sollte.
Innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unerabsatz 1 erstellt der berichterstattende Mitgliedstaat einen Bericht („Entwurf des…
Sobald sich ein Bericht erstattender Mitgliedstaat im Klaren ist, dass er die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung des Entwurfs eines…
Auf der Grundlage des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 legt die Kommission dem Ausschuß den Entwurf eines Beschlusses vor, diesen…
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 besteht die Möglichkeit, einen Wirkstoff einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen, wenn der Bericht…
Sobald sich ein Bericht erstattender Mitgliedstaat im Klaren ist, dass er die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung des Entwurfs eines…
Hat der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt, teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dies dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.