Erwägungsgrund 3 32004R1920
Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, in dem die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens beschlossen wurde. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde mit dem Beschluss 2004/368/EG gebilligt.