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Im Gemeinsamen Zolltarif ist für dieses Fischereierzeugnis in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Juni eines jeden Jahres ein vertragsmäßiger Zollsatz von „null“ vorgesehen, so dass das vorgenannte Zollkontingent in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden muss.
(1) Für das Kontingent von 200 Tonnen, das vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet wird, beträgt der Zollsatz innerhalb des Kontingents 0 %.
Die Zollkontingente für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft…
(2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2000 , eröffnete der Rat Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in…
Der Einfuhrzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 0 % festgesetzt.
Um eine angemessene Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen sicherzustellen, wurden in der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.