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Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Belgien zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 ist daher aufzuheben —
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 der Kommission ist die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in…
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in…
Aufgrund der Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind,…
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs…
Am 16. Mai 2007 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die…
Bei einigen Mitgliedstaaten übersteigen die abzuziehenden Mengen die betreffenden Quoten für 2009. Im Sinne der Regeln von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.