Erwägungsgrund 1 32004R2104
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31. Dezember 2006 befristete abweichende Regelungen. Diese Abweichungen betreffen die Regelung der Kapazitätszugänge und -abgänge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Zuschüsse zur Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates.