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Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 erhält folgende Fassung: Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis zu 14,96825 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.“
Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2004, für die eine Genehmigung nach dem Beschluss 2003/893/EG des Rates erforderlich war, werden auf die in…
Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung…
Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der…
Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 wurde die Kontingentsmenge der Erzeugnisse des KN-Codes 0202 und der Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 , für…
Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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