Erwägungsgrund 7 32004R2108Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der…
Art. 6 Abs. 2 32006R0704Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende…
Erwägungsgrund 2 32004R2108Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung…
Art. 5 Abs. 3 32005R1218VERORDNUNG (EG) NR. 1218/2005 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates
Bewirkt die Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Artikel 4 Absatz 2, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der…
Erwägungsgrund 3 32004R2108Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die…