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Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung der beantragten Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 festgesetzt.
Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der…
Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt,…
Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können.…
Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Verringerungskoeffizient ist auf der Grundlage der berichtigten Gesamtreferenzmenge neu zu…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 erhält folgende Fassung: Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis…
Die Verrechnung der einerseits zu hoch und andererseits zu niedrig angesetzten Mengen ergibt einen höheren Koeffizienten für die Zuteilung der Einfuhrrechte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.