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Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der Grundlage dieses neuen Koeffizienten neu berechnet werden, wenn der betreffende Marktteilnehmer noch daran interessiert ist, mehr Einfuhrrechte zu erhalten. Hierzu müssen geeignete Vorschriften festgelegt werden.
Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt,…
Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung…
Die Verrechnung der einerseits zu hoch und andererseits zu niedrig angesetzten Mengen ergibt einen höheren Koeffizienten für die Zuteilung der Einfuhrrechte.
Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können.…
Gehen die Anträge auf Einfuhrrechte nach Artikel 3 über die verfügbaren Mengen hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Koeffizienten zur Kürzung der…
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.