Erwägungsgrund 5 32004R2112
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt bzw. vorläufig anerkannt werden, um diesen Behörden ihren Wunsch mitteilen zu können, die Beihilfe innerhalb der Frist von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 in Anspruch zu nehmen.