Erwägungsgrund 6 32004R2112
Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung gewährleistet wird, sind für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Vorschriften hinsichtlich der Frist vorzusehen, die die Erzeugerorganisationen bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden über ihren Wunsch zur Inanspruchnahme der Beihilfe einhalten müssen.