Erwägungsgrund 7 32004R2112
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den Zeitpunkt/die Zeitpunkte festlegen, bis zu dem/denen Erzeugerorganisationen mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Kurzzeitverträge schließen können. Damit Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen über ihren Wunsch unterrichten können, die Beihilfe später in Anspruch zu nehmen, muss der Termin für den Abschluss der Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, jedoch entsprechend neu festgesetzt werden. Eine Neufestsetzung dieses Termins sollte jedoch nicht die erforderlichen Kontrollen gefährden, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführen sind.