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insichtlich der zu übermittelnden Informationen muss festgelegt werden, in welchem Format und innerhalb welcher Fristen Hersteller diese Informationen mitteilen müssen und welche Verpflichtungen sie den nationalen Behörden und der EBLS gegenüber haben. Viele der unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe werden in kleinen Mengen für spezielle Verwendungszwecke hergestellt. Einige sind von Bedeutung für ökologische oder andere extensive Bewirtschaftungssysteme mit geringem Mittelaufwand und dürften unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Umweltschutzes ein niedriges Risiko darstellen.
Für den Erfolg des Arbeitsprogramms ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS und die genaue Einhaltung der…
Auf dieser Stufe des Arbeitsprogramms muss anders vorgegangen werden, um das Risiko, dass zahlreiche Wirkstoffe allein aus wirtschaftlichen Gründen vom Markt…
Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8…
Aus Gründen der Effizienz sowie um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und gleichzeitig für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau…
Es sollten die Beziehungen zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS sowie deren jeweilige Verpflichtungen für die Durchführung des…
Um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Informationen über potenzielle Schadwirkungen eines Wirkstoffs oder seiner Rückstände berücksichtigt werden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.