Erwägungsgrund 5 31992R3600
Es ist festzulegen, welche Verpflichtungen der Antragsteller bezüglich Format, Fristen und Bestimmungsbehörde für diese Informationen eingehen muß. Für den Fall, daß diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden, sind verwaltungstechnische Konsequenzen vorzusehen.