Erwägungsgrund 44 32025R0040
Um einen Binnenmarkt für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, sollte jeder Kunststoffanteil in Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten. Die Verpackungsart sollte so zu verstehen sein, dass sie sich auf das vorherrschende Polymer bezieht, aus dem die Verpackung besteht, während das Verpackungsformat als Bezugnahme auf die Größe und Form einer bestimmten Verpackungseinheit zu verstehen ist.