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Natürliche oder juristische Personen, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat maßgebliche Informationen zukommen lassen möchten, die zur Bewertung eines in Anhang I aufgelisteten Wirkstoffs beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenzieller Schadwirkungen dieses Stoffes oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt, übermitteln diese Informationen innerhalb der in Artikel 12 vorgegebenen Frist. Informationen dieser Art werden an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die EBLS übermittelt. Soweit der Bericht erstattende Mitgliedstaat dies verlangt, übermittelt die betreffende natürliche oder juristische Person die genannten Informationen spätestens einen Monat ab dem Tag, an dem sie diese Aufforderung erhalten hat, auch an die anderen Mitgliedstaaten.
Wird in der Genehmigung die Einreichung zusätzlicher bestätigender Informationen gemäß Artikel 6 Buchstabe f gefordert, so muss die Verordnung die Frist für die…
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten,…
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten,…
Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die/der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen vorlegen möchte, die zur Bewertung beitragen könnten, vor…
Wer dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Angaben machen möchte, die möglicherweise die Bewertung beeinflussen, insbesondere in Bezug auf mögliche Gefahren für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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