Erwägungsgrund 16 32004R2229
Die Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen sollte keine Vorbedingung dafür sein, nach Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG auf den Markt zu bringen. Personen, die keinen Antrag gestellt haben, sollten sich daher auf allen Stufen des Bewertungsprozesses über mögliche zusätzliche Anforderungen informieren können, die für die weitere Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln gelten, die einen Wirkstoff enthalten, der einer Bewertung unterzogen wird.