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Bericht erstattende Mitgliedstaaten sollten die Entwürfe ihrer Bewertungsberichte über Bewertungen von Wirkstoffen an die EBLS weiterleiten. Diese Entwürfe werden von der EBLS überprüft und diskutiert, bevor sie an die Kommission übermittelt werden.
Die Bewertungsarbeiten sollten auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt werden. In diesem Sinne ist für jeden Wirkstoff ein Bericht…
Die Kommission prüft gemäß Artikel 24 Absatz 2 unverzüglich den Entwurf eines Bewertungsberichts und die Empfehlung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats…
Die Kommission prüft gemäß Artikel 11 Absatz 2 unverzüglich den Entwurf eines Bewertungsberichts und die Empfehlung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats…
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat übermittelt den Entwurf seines Bewertungsberichts so schnell wie möglich an die EBLS, spätestens jedoch 12 Monate ab dem…
Die EBLS lässt den Entwurf eines Bewertungsberichts des Berichterstatters unter den Mitgliedstaaten zirkulieren und veranstaltet gegebenenfalls eine Anhörung…
Die Mitgliedstaaten übermitteln Kommission und EBLS einen Bericht über den Stand der Bewertung der Wirkstoffe, für die sie Bericht erstattend sind. Dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.