Erwägungsgrund 21 32004R2229
Bei offenkundiger Unausgewogenheit der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Berichterstatter für die Bewertungs- und Beurteilungsarbeiten sollte die Möglichkeit gegeben sein, den für einen bestimmten Wirkstoff ursprünglich als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen.