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Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates betrifft die vierte Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Hersteller, die die Aufnahme von unter diese Stufe fallenden Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unterstützen wollen, haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu liefern.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission enthalten genaue Bestimmungen für die Durchführung der vierten Stufe des…
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 sieht auch eine dritte Stufe des Arbeitsprogramms für eine weitere Reihe von Wirkstoffen vor, die nicht unter die erste und…
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß…
Die Vorgaben für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit…
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres…
Nach Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.