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Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei muss Herstellern in diesen neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für alle unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe ihr Interesse an der Teilnahme an dieser vierten Stufe zu bekunden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, mit der Überprüfung von Wirkstoffen zu beginnen, die sich vor dem 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat auf dem Markt befanden und die in die erste bis vierte Stufe des Arbeitsprogramms nicht einbezogen sind.
Diese Verordnung enthält a) weitere Durchführungsvorschriften für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie…
Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8…
Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Ist für einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe kein Antrag eingegangen, so kann ein neuer Mitgliedstaat sein Interesse an der…
Alle Wirkstoffe, die unter die erste und die zweite Stufe des genannten Beurteilungsprogramms fallen, sollen in einem spezifischen Rechtsakt behandelt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.