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Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 8° 30′ W 56° 23′ N, 8° 30′ W 55° 00′ N, 9° 38′ W 55° 00′ N, 11° 00′ W 57° 00′ N, 11° 00′ W b) das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 55° 30′ N, 15° 49′ W 53° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 14° 11′ W 50° 30′ N, 15° 49′ W c) das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordination umschlossene Meeresgebiet: 55° 00′ N, 13° 51′ W 55° 00′ N, 10° 37′ W 54° 15′ N, 10° 37′ W 53° 30′ N, 11° 50′ W 53° 30′ N, 13° 51′ W Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.
Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn, — alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, — die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt liegt nicht unter 8 Knoten.
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