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Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilt wurde — soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 Tonnen je Kalenderjahr fangen —, unterrichten die Kommission bis zum 13. Juli 2017 mithilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder — falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind — mithilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009-2011.
Auf der Grundlage der nach Absatz 1 erteilten Informationen sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen legt die Kommission bis zum 13. Januar 2018 mittels Durchführungsrechtsakten die bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten fest. Jene Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Maßnahmen gemäß Artikel 9 in Bezug auf Fanggebiete für Tiefseegarnelen; Berichterstattung, Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder…
Um bei der Genehmigung von Versuchsfischerei auf Tiefseearten und bei der Anpassung der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten…
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2007 und 2008 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der…
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der…
in einem der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV dieses Mitgliedstaats registriert sind, in dem die Fänge von Tiefseearten jedes dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.