Erwägungsgrund 1 32006R1468
Um eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Mahnfrist und über die Bedingungen für den Entzug der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder der Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission zu gewährleisten, ist eine Klärung der betreffenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus müssen die in diesen Artikeln festgelegten Fristen angepasst werden, um die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen.