Erwägungsgrund 2 32004R2103
Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft entspricht hinsichtlich der Westlichen Gewässer nicht mehr den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1415/2004. Daher sind die Vorschriften zur Meldung des Fischereiaufwands in den Westlichen Gewässern neu festzulegen.