Art. 15 32004R0601
Einstellung der Fischerei wegen fehlender Meldungen
Hat die CCAMLR einem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass eine Fischerei aufgrund des Fehlens der in Artikel 13 und 14 vorgesehenen Meldungen einzustellen ist, so veranlasst der betreffende Mitgliedstaat umgehend die Einstellung der Tätigkeiten seiner an der betreffenden Fischerei teilnehmenden Schiffe.