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Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Auf den Verpackungen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein: a) Name und Handelsname des Erzeugnisses; b) Name, Handelsname und Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist; c) Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter der das in Artikel 9 Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist. Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beförderten Detergenzien enthalten sein.
Auf der Verpackung von Detergenzien wird der Inhalt gemäß den Vorschriften in Anhang VII Abschnitt A angegeben. Ferner sind auf der Verpackung erforderlichenfalls Anweisungen für die Verwendung und besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben.
Darüber hinaus werden auf der Verpackung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln die in Anhang VII Abschnitt B vorgesehenen Informationen angegeben.
Gibt es in einem Mitgliedstaat innerstaatliche Anforderungen, die Kennzeichnung in der bzw. den Sprachen des Landes abzufassen, so entsprechen der Hersteller und der Vertreiber diesen Anforderungen in Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 3 und 4.
Die Absätze 1 bis 5 lassen bestehende nationale Vorschriften unberührt, wonach grafische Darstellungen von Früchten, die den Benutzer hinsichtlich der Verwendung von Flüssigprodukten in die Irre führen könnten, nicht auf den Verpackungen erscheinen dürfen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden.
Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Angaben enthält das Etikett von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, für den Verbraucher bestimmten…
Überprüfung, ob die Detergenzien und Tenside den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 1…
gemäß dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission gedruckt oder anderweitig physisch auf dem Etikett oder der Verpackung des Detergens oder…
die Notwendigkeit, zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln, die in Flaschen mit Deckel verkauft werden,…
Wirtschaftsakteure, die Endnutzern ein Detergens oder Tensid auf dem Markt bereitstellen, stellen die im digitalen Etikett enthaltenen Angaben in den folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.