Erwägungsgrund 9 32026R0405
Da die Union bereits über einen der umfassendsten und am stärksten schützenden Rechtsrahmen für Chemikalien verfügt, der sich auf die weltweit fortschrittlichste Wissensbasis stützt, berührt diese Verordnung nicht die Anwendung des geltenden Unionsrechts zu Aspekten des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt, die nicht unter diese Verordnung fallen. Diese Verordnung sollte insbesondere unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.