Erwägungsgrund 19 32026R0405
Weil die Hersteller den Konzeptions- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennen, sind sie am besten dafür geeignet sicherzustellen, dass das Detergens oder Tensid die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Daher sollten die Hersteller allein für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Detergenzien und Tenside verantwortlich sein. Das Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sollte für die Konformitätsbewertung von Detergenzien und Tensiden anwendbar sein. Die Hersteller sollten auch die technischen Unterlagen zusammenstellen, aus denen hervorgeht, dass das Detergens oder Tensid den einschlägigen Vorschriften und Prüfmethoden entspricht.