Erwägungsgrund 16 32004R0725
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Dazu sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung im Lichte der gewonnenen Erfahrungen vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und andere Bestimmungen von Teil B des ISPS-Codes, die von dieser Verordnung nicht bereits jetzt verbindlich vorgeschrieben werden, verbindlich zu machen.