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Anhand der in den Jahresberichten verlangten Angaben soll die Kommission die Gesamtbeihilfeniveaus überwachen und einen Überblick über die Auswirkungen der einzelnen Beihilfearten auf den Wettbewerb gewinnen können. Hierzu sollte die Kommission die Mitgliedstaaten außerdem ad hoc um zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen ersuchen können. Die Auswahl dieser Fragen sollte im Voraus mit den Mitgliedstaaten abgesprochen werden.
Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu bestimmten Fragen verlangen, die im Voraus mit den Mitgliedstaaten abzusprechen sind.
Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1…
Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, von den Mitgliedstaaten die Übermittlung von dem verfolgten Ziel angemessenen Informationen über das Funktionieren der…
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen und…
Um eine angemessene Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.