Art. 9 32004R0805
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel
(1)
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.
(2)
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.