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Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Trennungslinie“ ist a) für Zwecke der Personenkontrollen im Sinne des Artikels 2 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; b) für Zwecke der Warenkontrollen im Sinne des Artikels 4 die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. 2. „Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist. In dieser Verordnung enthaltene Bezugnahmen auf Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gelten ausschließlich für Landesteile innerhalb der Republik Zypern. TITEL II GRENZÜBERTRITT VON PERSONEN
Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen…
Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen…
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den…
Drittstaatsangehörige dürfen die Trennungslinie nur überschreiten, wenn sie a) im Besitz entweder einer Aufenthaltsgenehmigung der Republik Zypern oder eines…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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