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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung KBE/kg Alleinfuttermittel Mikroorganismen 14 Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens: Pulver und Granulat: 1 × 109KBE/g Zusatzstoff Milchkühe — 1,23 × 109 2,33 × 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf bis 600 kg je 100 kg Körpergewicht 8,4 × 109KBE nicht übersteigen. Ab 600 kg sind für je 100 kg mehr Körpergewicht 0,9 × 109 KBE hinzuzufügen. 3.5.2008
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