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Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung KBE/kg des Alleinfuttermittels Mikroorganismen 5 Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff Pferde — 4 × 109 2,5 × 1010 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf 4,17 × 1010 KBE je 100 kg Körpergewicht nicht übersteigen. Verwendung erlaubt ab 2 Monate nach der Entwöhnung. 20.3.2008
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird der Eintrag für E 1704 wie folgt ersetzt: Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der…
„ANHANG III Mikroorganismen EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige…
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.