Erwägungsgrund 10 32005R1056
Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und eine jährliche finanzpolitische Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen. Als Maßstab gilt, dass Länder mit einem übermäßigen Defizit eine jährliche finanzpolitische Anstrengung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — unternehmen müssen.