Erwägungsgrund 13 32005R1056
Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten ab den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgesetzten Meldeterminen bis zur Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.