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Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren einpassen und ein kohärenteres Maßnahmenpaket entwickeln kann. Insbesondere sollte die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, in der Regel auf vier Monate nach den Meldeterminen festgesetzt werden, die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit niedergelegt sind. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden.
Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Akten des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den…
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission…
Die Kommission stellt in Einklang mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, die zur…
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung…
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.