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Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und eine jährliche finanzpolitische Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen. Als Maßstab gilt, dass Länder mit einem übermäßigen Defizit eine jährliche finanzpolitische Anstrengung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — unternehmen müssen.
In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung…
Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission…
Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird…
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis…
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende…
Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.