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Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Rinder mit Ursprung in der Schweiz den Vorschriften von Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt) genügen.
Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende…
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent…
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Gespräche mit den Ländern, die im Rahmen der EG–WTO-Zollkontingente von 11 000 t, 5 000 t und 4 000 t hochwertiges Rindfleisch ausführen, haben ergeben, dass…
Die jährlichen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.