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Am 25. und 26. Mai 2000 aktualisierte der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) seinen Bericht und seine Stellungnahme zur Sicherheit von aus Wiederkäuerhäuten gewonnenen hydrolysierten Proteinen, die er auf seiner Sitzung vom 22. und 23. Oktober 1998 angenommen hatte. Die Bedingungen, unter denen hydrolysierte Proteine gemäß dieser Stellungnahme als sicher eingestuft werden können, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Seit 1. Mai 2004 gelten diese Bedingungen ebenfalls für hydrolysierte Proteine, die aus Drittländern eingeführt werden. Daher sollte die Verfütterung von hydrolysierten Proteinen, die aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer nicht mehr verboten sein.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot. Die Kommission kann…
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der…
In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27. und 28.…
Das Inverkehrbringen frischer Häute und Felle zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr sollte gestattet sein, sofern sie den Tiergesundheitsbedingungen…
Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates und die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.