Erwägungsgrund 11 32005R1440
Seit dem 1. Januar 2005 muss für Einfuhren von unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2005 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.