Erwägungsgrund 9 32005R1440
Um sicherzustellen, dass diese Höchstmengen nicht überschritten werden, muss ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.